AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DeWiTec GmbH, (im Folgenden: DeWiTec)

Kochstedter Kreisstrasse 11, 06847 Dessau-Roßlau

1. Vertragsgrundlage

(1) DeWiTec kauft, bestellt, verkauft, liefert, leistet und montiert ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie etwaiger weiterer einzelvertraglicher Vereinbarungen an Unternehmer im Sinne des. § 14 BGB, an bzw. für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder an öffentliche Auftraggeber.

(2) Inhaltlich nicht übereinstimmende AGB von Geschäftspartnern gelten nur dann, wenn sie durch individuelle schriftliche Vereinbarung in einen Vertrag einbezogen wurden. Ansonsten wird deren Geltung widersprochen und es gelten die AGBs der DeWiTec.

2. Zustandekommen von Verträgen / Leistungsumfang

(1) Die Bindungswirkung von Angeboten seitens DeWiTec ist auf 30 Tage ab dem Angebotsdatum befristet, soweit nicht im Einzelfall das Angebot länger befristet ist oder ausdrücklich als „freibleibend“ bezeichnet wurde. Letzteren Falls entsteht keinerlei Bindung für DeWiTec.

(2) Ein Vertragsschluss auf Grund eines Auftrags eines Vertragspartners entsteht durch schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme) seitens DeWiTec oder durch tatsächliche Erbringung der bestellten Leistung. Dann gilt § 151 BGB. Ein Vertrag kann ferner zustande kommen durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung des Vertragspartners hinsichtlich eines Angebots von DeWiTec. Auch insofern gilt ergänzend § 151 BGB.

(3) Bei bestellten Sonderanfertigungen ist DeWiTec berechtigt, etwa produzierte Mehr- oder Mindermengen von bis zu zehn Prozent (mehr oder weniger) als die vertraglich geschuldete Leistung anzusehen. Der dafür geschuldete Preis erhöht bzw. reduziert sich analog der produzierten Mehr- oder Mindermenge.

3. Rücktrittsrecht

(1) Soweit ein von DeWiTec nicht zu vertretender Umstand (etwa Naturkatastrophe, Streik, Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Betriebsstörungen bei Lieferanten, etc.) die Erbringung einer geschuldeten Leistung nennenswert erschwert, verzögert oder unmöglich macht, ist DeWiTec berechtigt, nach eigener Wahl entweder die Leistung bzw. die noch offene Teilleistung entsprechend der Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren oder Leistungen durch den Vertragspartner hat DeWiTec das Recht, nach eigener Wahl insgesamt Vertragserfüllung Zug-um-Zug zu fordern (positives Interesse) oder vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz zu fordern (negatives Interesse).

(3) Soweit seitens DeWiTec nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird, beträgt das negative Interesse mindestens 15 % des Warenwertes.

(4) Ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners besteht ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

4. Lieferung und Leistung

(1) DeWiTec liefert Ware und zur Erbringung von Werkleistungen erforderliches Material selbst oder durch Dritte (Spediteur) an den Vertragspartner oder nach dessen Weisung an eine andere Adresse. Letzteren Falls handelt es sich um eine Schickschuld. Der Spediteur wird durch DeWiTec ausgewählt.

(2) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur geht die Preisgefahr auf den Vertragspartner über. Eine Lieferung ins Ausland erfolgt unverzollt.

(3) Die Erbringung von Werkleistungen durch DeWiTec erfolgt in zeitlicher Hinsicht nach betriebsinterner Disposition. Zur Wirksamkeit von Vereinbarungen über die Leistungszeit von DeWiTec bedarf es der Schriftform.

5. Zahlung

(1) Die Rechnungslegung durch DeWiTec erfolgt mit der Lieferung der Ware bzw. der Fertigstellung eines Werkes oder mit gesonderter Post.

(2) Für den Fall von Teillieferungen oder abgenommenen Teilleistungen hat DeWiTec das Recht, für den jeweils gelieferten Teil Rechnung zu legen und Zahlung zu verlangen.

(3) Die Vergütung ist fällig, mit Zugang einer prüffähigen Rechnung. Zahlung binnen 5 Tagen ab dem Rechnungsdatum gilt als vereinbart. Insofern gilt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Eintritt von Verzugsfolgen. Ergänzend gilt § 286 Abs. 3 BGB.

(4) Zahlungen sind durch Überweisung oder in bar zu leisten. Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Gleiches gilt für Überweisungen. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto.

(5) Die Anrechnung von etwaigen Teilzahlungen erfolgt gemäß § 366 Abs. 2 und 367 Abs. 1 und 2 BGB.

(6) Soweit nicht die Umsatzsteuer gesondert als solche ausgewiesen ist, handelt es sich bei jeglichen Preisen um Netto-Preise.

6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von DeWiTec. Für Einbauten gelten die § 946 bis 951 BGB.

(2) Der Vertragspartner darf gelieferte Waren erst nach vollständiger Bezahlung weiterveräußern. Das gilt selbst dann, wenn dies unter weiterem Eigentumsvorbehalt erfolgt. Im Falle des Verstoßes tritt er hierfür alle ihm daraus sofort oder später entstehenden Forderungen gegen seine Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis U an DeWiTec zur Sicherheit ab. Auf Verlangen ist hierüber sofort Auskunft zu erteilen.

7. Gewährleistung

(1) DeWiTec verschafft dem Vertragspartner den Besitz an der gelieferten Ware und nach Bezahlung das Eigentum daran frei von Sach- und Rechtsmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.

(2) Werkleistungen werden nach anerkannten Regeln der Technik erbracht.

(3) Eine Gewährleistung durch DeWiTec folgt, soweit nicht nachfolgend abweichendes geregelt ist, der gesetzlichen Regelung. Eine selbständige Garantie besteht nicht. Etwaige Garantieansprüche gegen eigene Lieferanten tritt DeWiTec auf Verlangen an den Vertragspartner ab.

(4) Zwischen den Parteien gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Dies gilt auch im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Der Vertragspartner hat etwaige Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Bei Mängelanzeigen in elektronischer Form gilt die Einhaltung der Formvorschrift des § 126 a BGB gemäß § 125 BGB als vertraglich vereinbart. Der Geschäftspartner hat im Rahmen des Zumutbaren jegliche Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und Ihrer Ursachen erleichtern.

(5) DeWiTec haftet nur für solche Mangelschäden und Mangelfolgeschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des eigenen Personals verursacht wurden. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind stets ausgeschlossen.

(6) Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

(7) Im Vertrag können zwischen den Parteien besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar.

(8) Eine Gewährleistung für die Verwendbarkeit der Ware für den vom Vertragspartner beabsichtigten Zweck besteht auch dann nicht, wenn DeWiTec diesen Zweck kennt.

(9) Soweit seitens DeWiTec gegenüber dem Vertragspartner in welcher Form auch immer anwendungstechnische Hinweise gegeben werden, ist diesen zu folgen. Andernfalls entfällt die Gewährleistung. Seitens DeWiTec erfolgen diese Hinweise im Einzelfall nach dem Stand der technischen Erfahrung unverbindlich.

(10) DeWiTec kann einen bestehenden und anerkannten Mangel nach eigener Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung im Wege der Nachbesserung beheben. Mindestens drei Nachbesserungsversuche sind zu gewähren.

8. Sonstige Vereinbarungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Als Gerichtsstand wird – soweit rechtlich möglich – Dessau-Roßlau vereinbart. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.

9. Sonstige Vereinbarungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommende, rechtlich zulässige Regelung, bis sich die Vertragspartner auf eine anderweitige Regelung verständigen.